Gesetze / Weinverordnung

WeinV 1995

§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Stand: 10.11.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/33#abs-1 (1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als "Liebfrauenmilch" oder "Liebfraumilch" nur bezeichnet werden, wenn

1.
er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt und von der Geschmacksart dieser Rebsorten bestimmt ist und
2.
der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang III Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 für die Geschmacksangabe "lieblich" zulässigen Spanne liegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/33#abs-2 (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/33#abs-3 (3) Bei dem in Absatz 1 genannten Wein ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/33#abs-4 (4) Bei Landwein mit der Bezeichnung „Landwein Rhein“ darf die Bezeichnung „Hock“ nur verwendet werden, wenn er aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe „lieblich“ zulässigen Spanne liegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/33#abs-5 (5) (weggefallen)

§ 32d § 33a